Sieben Tage, vierzehn Tage, dreißig Tage, kaum ein Thema sorgt nach einem Sturmschaden für so viel Unsicherheit wie die Frage, bis wann der Schaden gemeldet sein muss. Die Verwirrung hat einen Grund: Es gibt nicht die eine gesetzliche Frist, sondern mehrere Pflichten, die zeitlich ineinandergreifen.
Was viele für eine starre Frist halten, ist in Wahrheit eine Kette aus drei verschiedenen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die erste Pflicht greift sofort, die zweite zeitnah, die dritte ergibt sich aus deinen Bedingungen. Wer sie auseinanderhält, gerät seltener in die Falle.
Wichtig vorweg: Das VVG nennt für die Schadenanzeige selbst keine feste Tageszahl. Die konkreten Zahlen, die im Internet und in Foren kursieren, stammen aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen, und die unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter. Deshalb führt die Suche nach „der einen Frist" regelmäßig in die Irre. Sinnvoller ist, die drei Pflichten zu verstehen und im Ernstfall der Reihe nach abzuarbeiten.

- Sofort: Schaden anzeigen (§ 30 VVG). Nach § 30 Absatz 1 VVG hast du den Versicherungsfall „unverzüglich" anzuzeigen, nachdem du davon Kenntnis erlangt hast. „Unverzüglich" bedeutet juristisch „ohne schuldhaftes Zögern", also nicht zwingend am selben Tag, aber so schnell wie zumutbar. In der Praxis sind ein bis drei Tage nach Entdeckung ein vernünftiger Rahmen. Die oft genannten „sieben Tage" stammen aus älteren Musterbedingungen und stehen teilweise noch in Verträgen; verlass dich aber nicht auf eine feste Zahl, sondern melde zügig. Ein kurzer Anruf oder eine E-Mail mit Vertrags- beziehungsweise Schadensnummer, Datum und kurzer Schilderung genügt für die Anzeige, die ausführliche Schadenaufstellung mit Fotos und Kostenvoranschlag folgt danach in Ruhe. Notiere dir, mit wem du wann gesprochen hast; das ist dein Nachweis, dass die Anzeige rechtzeitig erfolgte.
- Sofort und fortlaufend: Schaden mindern (§ 82 VVG). Parallel zur Anzeige greift die Schadenminderungspflicht nach § 82 VVG. Du musst nach Möglichkeit verhindern, dass der Schaden größer wird, etwa durch eine Notabdichtung mit Plane, das Auffangen eindringenden Wassers in Eimern oder das Wegräumen durchnässter Gegenstände, bevor sich Schimmel bildet. Diese Pflicht hat keine Tagesfrist; sie gilt ab dem Moment, in dem du den Schaden bemerkst, und endet erst, wenn die Gefahr gebannt ist. Kosten für sinnvolle Sofortmaßnahmen trägt der Versicherer mit, heb also Belege für Plane, Eimer oder den Notdienst auf. Wer nichts tut, obwohl er könnte, riskiert dagegen eine Kürzung für den vermeidbaren Teil des Schadens.
- Nach Bedingungen: Belege und Reparaturfreigabe. Die „14 Tage" und „30 Tage", die du oft hörst, stammen nicht aus dem Gesetz, sondern aus einzelnen Versicherungsbedingungen, etwa als Frist, innerhalb derer du Kostenvoranschläge einreichst oder vor einer Reparatur die Freigabe abwartest. Diese Fristen variieren von Vertrag zu Vertrag. Was bei dir gilt, steht in deinen Allgemeinen Bedingungen (oft „VGB" für die Wohngebäudeversicherung). Such dort gezielt nach den Stichworten „Obliegenheiten", „Anzeigepflicht" und „Belege", meist findest du die konkreten Tageszahlen in genau diesen Abschnitten. Sind dort keine festen Fristen genannt, gilt der allgemeine Maßstab des unverzüglichen, sachgerechten Handelns.
Die wichtigste Erkenntnis: Anzeige und Schadenminderung sind gesetzlich verankert und gelten sofort. Alle Tagesangaben darüber hinaus sind vertraglich und damit individuell. Wer mit „der einen Frist" rechnet, übersieht leicht, dass die eigentlich kritische Pflicht, die Schadenminderung, überhaupt keine feste Zahl kennt, sondern ein Dauerauftrag ist.
Damit die drei Ebenen klarer werden, hilft eine Gegenüberstellung von Quelle, Auslöser und Zeitrahmen:

| Pflicht | Quelle | Zeitrahmen (Richtwert) |
|---|---|---|
| Schaden anzeigen | § 30 VVG (Gesetz) | „unverzüglich", meist 1 bis 3 Tage |
| Schaden mindern | § 82 VVG (Gesetz) | sofort und fortlaufend, keine Tagesfrist |
| Belege/Reparaturfreigabe | Versicherungsbedingungen | vertragsabhängig, oft 14 bis 30 Tage |
Auch eine Schadenminderung kann übrigens missglücken, ohne dass dir das schadet: Wer im guten Glauben handelt und etwa eine Plane spannt, die dem nächsten Windstoß nicht standhält, hat seine Pflicht trotzdem erfüllt. Es kommt darauf an, dass du dich ernsthaft bemühst, nicht darauf, dass die Maßnahme perfekt gelingt. Übertreib es aber nicht mit teuren Sofortmaßnahmen auf eigene Faust: Was über die reine Gefahrenabwehr hinausgeht und schon Richtung dauerhafte Reparatur geht, solltest du vorher mit dem Versicherer absprechen, sonst bleibst du womöglich auf den Kosten sitzen.
Versäumst du eine dieser Obliegenheiten, droht nicht automatisch die volle Leistungsfreiheit des Versicherers. Nach der heutigen Rechtslage kommt es auf das Verschulden an, und das VVG kennt hier ein abgestuftes System. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung quotal kürzen, also anteilig nach Schwere des Verschuldens, nicht zwingend auf null. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Pflicht zur Zahlung bestehen. Vorsatz dagegen, etwa das bewusste Verschweigen oder Manipulieren, kann die Leistung ganz entfallen lassen.
Hinzu kommt der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis: Selbst bei einer Verletzung der Anzeigepflicht muss der Versicherer leisten, soweit das Versäumnis weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Meldest du den Schaden also einen Tag zu spät, ändert das nichts am Schadensbild und bleibt folgenlos. Anders sieht es aus, wenn durch die Verzögerung Beweise verloren gehen, etwa weil du voreilig alles reparieren lässt, bevor der Versicherer den Schaden begutachten konnte.
Was bedeutet das praktisch für die berühmten Tageszahlen? Sieben Tage sind kein Gesetz, sondern eine alte Formulierung aus Musterbedingungen. Vierzehn oder dreißig Tage beziehen sich meist auf das Einreichen von Belegen oder das Abwarten der Freigabe. Keine dieser Zahlen entbindet dich von der Pflicht, sofort anzuzeigen und sofort den Schaden zu begrenzen. Wer das verinnerlicht, braucht sich um die genaue Zahl im Vertrag kaum noch zu sorgen.
Ein zweiter Grund, schnell zu melden, hat nichts mit Fristen zu tun, sondern mit der Praxis: Nach einem flächigen Unwetter sind Versicherer, Gutachter und Dachdecker schlagartig ausgelastet. Wer früh meldet, steht weiter vorn in der Schlange für die Begutachtung und die Reparatur. Wer wochenlang wartet, riskiert nicht nur Fristprobleme, sondern auch, dass der Folgeschaden durch eindringende Nässe in der Zwischenzeit wächst, und damit teurer und schwerer abzugrenzen wird. Schnelligkeit zahlt sich also doppelt aus: rechtlich und ganz praktisch beim Schadensverlauf.
Damit es gar nicht erst zur Diskussion kommt, sichere den Schaden direkt nach dem Sturm sauber. Der Hagelschaden-Beweissicherungs-Wizard führt dich durch die richtige Foto- und Belegdokumentation, und die VVG-Pflichten-Checkliste hakt die einzelnen Obliegenheiten der Reihe nach ab, damit keine durchrutscht.
War es überhaupt ein versicherter Sturm? Die meisten Wohngebäudeverträge setzen Sturm ab Windstärke 8 voraus, das ist ein verbreiteter Industrie-Standard, kein Gesetz, und steht so in vielen Bedingungen. Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala entspricht etwa 62 bis 74 Kilometern pro Stunde und wird als „stürmischer Wind" bezeichnet. Ob am Schadenstag diese Stärke erreicht war, lässt sich nachträglich über amtliche Wetterdaten der nächstgelegenen Station belegen; der Sturmschaden-Windstärke-Check hilft bei der Einordnung. Liegt die gemessene Windstärke darunter, kann der Versicherer die Einstufung als Sturmschaden ablehnen, dann zählt umso mehr, was deine Dokumentation hergibt.
Ein praktischer Sonderfall: Manchmal ist am Wohnort kein Sturm gemessen worden, das Schadensbild spricht aber eindeutig dafür, etwa abgedeckte Pfannen in Windrichtung. Hier kann auch der Anscheinsbeweis greifen, wenn der Schaden typisch für Sturmeinwirkung ist und keine andere Ursache näherliegt. Das ersetzt keine Messung, ist aber ein Argument, das du kennen solltest, falls der Versicherer allein auf die Stationsdaten verweist.

Die Quintessenz: Vergiss die Jagd nach „der einen Frist". Zeig den Schaden zügig an, begrenze ihn sofort und dokumentiere alles mit Datum, bevor du dauerhaft reparieren lässt. Wer in dieser Reihenfolge handelt, erfüllt die gesetzlichen Pflichten aus § 30 und § 82 VVG automatisch und gibt dem Versicherer keinen Anlass, die Leistung wegen einer Obliegenheitsverletzung zu kürzen. Die vertraglichen 14- oder 30-Tage-Fristen für Belege liest du in Ruhe in deinen Bedingungen nach, sobald die akute Gefahr gebannt ist. Bewahr alle Belege, Fotos, Kostenvoranschläge und den Schriftverkehr mit dem Versicherer geordnet an einem Ort auf, diese Mappe ist im Zweifel mehr wert als die Kenntnis irgendeiner Zahl, weil sie zeigt, dass du jede Pflicht erfüllt hast. Weitere Fristen- und Pflichtenthemen findest du gebündelt unter Versicherung.
Passendes Tool
Windstärke-Check
War am Schadenstag die versicherungsrelevante Windstärke 8 erreicht?
Tool öffnen →