gebaeudedoc · Energieausweis
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis — was brauchst du?
Die Frage entscheidet über mehrere hundert Euro. Und sie ist nicht Geschmackssache: Für einen Teil der Altbauten schreibt das Gebäudeenergiegesetz den teureren Bedarfsausweis vor. Vier Angaben genügen, um zu sehen, in welchem Fall du bist — jede Aussage unten mit Paragraf und Originalzitat.
Maßgeblich ist der Bauantrag, nicht der Einzug. Steht meist in den Bauakten oder beim Bauamt.
Gemeint ist die Wärmeschutzverordnung 1977. Wer Dach, Fassade oder Fenster energetisch erneuert hat, erfüllt sie oft — nachweisen muss man es aber können.
Ergebnis
Bedarfsausweis — gesetzlich vorgeschrieben
Weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor dem 1.11.1977 und kein Nachweis über das Wärmeschutz-Niveau von 1977: Damit greift die Sonderregel — der günstigere Verbrauchsausweis ist hier nicht zulässig. Wenn du belegen kannst, dass das Haus (etwa durch spätere Dämmung) auf das Niveau von 1977 gebracht wurde, kippt die Pflicht und du hast wieder die Wahl.
Ausweispflicht: ja · typische Kosten Bedarfsausweis: 300–500 €
Worauf das beruht
Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Bestellung eines Erbbaurechts muss ein Energieausweis vorliegen — außer es gibt bereits einen gültigen für das Gebäude.
„Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt.“Gesetzestext im Original ↗
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist zwingend ein Bedarfsausweis auszustellen. Der billigere Verbrauchsausweis scheidet dann aus.
„In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen.“Gesetzestext im Original ↗
Die Bedarfsausweis-Pflicht entfällt, wenn das Wohngebäude schon bei Fertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt hat — oder später durch Sanierung darauf gebracht wurde. Dann besteht wieder freie Wahl zwischen beiden Ausweisarten.
„Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.“Gesetzestext im Original ↗
Vorsicht bei Billig-Ausweisen aus dem Netz
Die Verbraucherzentrale warnt vor Billig-Angeboten unter 70 Euro: Schon bei der Datenerhebung gebe es oft erhebliche Mängel, der Ausweis sei dann häufig fehlerhaft. Eine belastbare Quote, wie viele dieser Ausweise fehlerhaft sind, nennt sie nicht — wir erfinden hier keine.
- „Im Internet werden manche Energieausweise als Billig- und Schnäppchenangebot schon für weniger als 70 Euro angeboten.“
- „Das ist zwar grundsätzlich zulässig, aber oft gibt es bereits bei der Datenerhebung erhebliche Mängel. Dann ist der Ausweis häufig fehlerhaft.“
Woran du einen belastbaren Ausweis erkennst: Er nennt Aussteller mit Qualifikation (§ 88 GEG), enthält eine Registriernummer, wurde witterungsbereinigt gerechnet (§ 82 Abs. 3) und stützt sich auf 36 Monate Abrechnungen. Fehlt davon etwas, ist er im Zweifel wertlos — und du zahlst zweimal.
Verbraucherzentrale: Energieausweis ↗Was in die Immobilienanzeige muss
Sobald inseriert wird, verlangt § 87 Abs. 1 GEG diese Angaben aus dem Ausweis — fehlen sie, fällt das unter denselben Bußgeldrahmen:
- Art des Energieausweises: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
- Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch aus dem Ausweis
- die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung
- das im Ausweis genannte Baujahr (nur Wohngebäude)
- die im Ausweis genannte Energieeffizienzklasse (nur Wohngebäude)
Wen du dafür brauchst
Ausstellen darf nur, wer die Qualifikation nach § 88 GEG hat. Qualifizierte Fachleute in deiner Nähe findest du in der offiziellen Energieeffizienz-Expertenliste von dena, BAFA und KfW — kostenlos, ohne Vermittler. Wer ohnehin saniert, holt sich dort gleich die Person, die auch die Förderberatung machen darf.
Die Expertenliste ist ein amtliches Verzeichnis, kein Partnerlink. Der Versicherungsvergleich ist ein Affiliate-Link — für dich ohne Aufpreis.
Orientierung nach dem Gebäudeenergiegesetz, Stand 2026-07-21 — keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung; Sonderfälle (Denkmalschutz, gemischte Nutzung, Nichtwohngebäude) kann dieses Tool nicht abbilden. Im Zweifel die ausstellungsberechtigte Fachkraft fragen.